4. Nach unbenutztem Ablauf der Frist, überwies das Handelsregisteramt die Angelegenheit in Anwendung von Art. 939 Abs. 2 OR dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz), welches die Akten am 15. Juni 2023 erhielt. Noch am selben Tag erging folgende Verfügung der Vorinstanz (pag. 7 ff.): 1. [Bestätigung Eingang Eingabe des Handelsregisteramtes] 2. Die Gesuchsgegnerin wird aufgefordert, innert 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung die geltend gemachten Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation zu beheben.