2. Mit Schreiben vom 8. Februar 2023 wurde die Berufungsklägerin vom Handelsregisteramt erneut auf den Mangel in ihrer Organisation (fehlende Revisionsstelle) hingewiesen und dabei aufgefordert, innert 30 Tagen den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und die entsprechende Anmeldung beim Handelsregisteramt vorzunehmen. Gleichzeitig wurde die Berufungsklägerin mit Verweis auf Art. 939 Abs. 2 OR darauf aufmerksam gemacht, dass das Handelsregisteramt nach unbenutztem Ablauf der Frist die Angelegenheit dem Gericht überweise, damit es die erforderlichen Massnahmen treffe. Die Möglichkeiten nach Art.