ZPO der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz, weshalb im Berufungsverfahren die Novenregelung von Art. 317 Abs. 1 ZPO greift und unechte Noven, welche ohne Weiteres bereits erstinstanzlich hätten ins Recht gelegt werden können, oberinstanzlich nicht zu berücksichtigen sind (E. 20). 2 Erwägungen: I.