5. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 12'531.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. 6. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________ - dem Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher D.________ Mitzuteilen: - der Beklagten im Hauptverfahren - der Vorinstanz Bern, 29. Januar 2024 Im Namen der 2. Zivilkammer Die Referentin: Oberrichterin Falkner