3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Beschwerdegegner auferlegt und mit dem vom Beschwerdeführer oberinstanzlich geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer CHF 1'000.00 für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen. 4. Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdegegners für das Beschwerdeverfahren (ZK 23 362) werden keine Gerichtskosten erhoben.