1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 2 der Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 14. Juli 2023 im Verfahren CIV 21 1056 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt: «Die Streitverkündungsklage vom 3. Mai 2021 wird nicht zugelassen». 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdegegners für das Beschwerdeverfahren (ZK 23 362) wird abgewiesen.