macht mit Honoranote vom 28. November 2023 eine Parteientschädigung von CHF 12'531.20 geltend (Honorar CHF 11'500.00, Auslagen CHF 135.30, MwSt. CHF 895.90; pag. 469). Das geltend gemachte Honorar erscheint unter Berücksichtigung der obgenannten Bemessungskriterien angemessen und die Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit beträgt die vom Beschwerdegegner an den 15 Beschwerdeführer zu bezahlende Parteientschädigung CHF 12'531.20 (inkl. Auslagen und MwSt.). 16 Die Kammer entscheidet: