12. 12.1 Weil der Beschwerdegegner unterliegt, hat er dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. 12.2 Die Höhe dieser Parteientschädigung richtet sich nach den Bestimmungen der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Ausgehend von einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von CHF 300'000.00 bis CHF 600'000.00 (vorliegend CHF 410'000.00) ergibt sich für das erstinstanzliche Verfahren ein Honorarrahmen von CHF 11'800.00 bis CHF 49'200.00 (Art. 5 Abs. 1 PKV). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar bis zu 50% des Honorars gemäss Art. 5 PKV (Art. 7 Abs. 1 PKV).