Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer oberinstanzlich geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer CHF 1'000.00 für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 11.3 Für das Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO).