11. 11.1 Fällt das Obergericht einen neuen Entscheid, so entscheidet es auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog). Vorinstanzlich wurden jedoch keine Prozesskosten ausgeschieden, weshalb sich eine Neuregelung erübrigt. 11.2 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00 (Art. 46 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden dem unterliegenden Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer oberinstanzlich geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art.