An dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Rechtsposition des Beschwerdegegners gerade knapp nicht mehr als aussichtlos bezeichnet werden kann. Weil es an einem sachlichen Zusammenhang zwischen der Haupt- und der Streitverkündungsklage mangelt, stellt die vom Beschwerdegegner erhobene Streitverkündungsklage das falsche Rechtsinstitut dar, um gegen den Beschwerdeführer vorzugehen. Weil es sich bei der Streitverkündungsklage jedoch um ein Gebiet ohne umfassende Praxisbeispiele handelt und der Vorrichter den Rechtsstandpunkt des Beschwerdegegners schütz-