315) belegt der Beschwerdegegner keine Zahlung. Ohnehin betreffen die Schuldbelege die Erblasserin und sie datieren von November 2022 (GB 12) bzw. Dezember 2020 (GB 13). Dass sie nach wie vor bestehen und vom Beschwerdegegner tatsächlich bezahlt werden, ist damit nicht nachgewiesen. Entsprechend können die Schulden in der Berechnung des Bedarfs des Beschwerdegegners nicht berücksichtigt werden. Nach dem Gesagten resultiert ein Überschuss von CHF 3'248.60 pro Monat bzw. CHF 38'983.20 pro Jahr (CHF 7'145.00 abzüglich CHF 3'896.40).