1'535.35 können damit nicht berücksichtigt werden. Die geltend gemachten Zahlungen an das Steueramt Solothurn in der Höhe von CHF 561.60 sind ferner seit Dezember 2023 nicht mehr geschuldet (GB 9) und damit auch nicht zu berücksichtigen. Zudem werden nur effektiv bestehende und tatsächlich bezahlte Schulden berücksichtigt. Der Beschwerdegegner hat nachzuweisen, dass er seine bestehenden Mittel für die Begleichung dieser Schulden verwendet (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 134). Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Schulden (pag. 315) belegt der Beschwerdegegner keine Zahlung.