Als Beleg für die laufenden Steuern reicht der Beschwerdegegner lediglich eine wohl selbst erstellte, provisorische Berechnung vor (GB 14). Dass die laufenden Steuern in dieser Höhe effektiv bestehen und fällig sind, wird demgegenüber nicht belegt. Auch aus der eingereichten Steuererklärung 2022 kann keine definitive Steuerhöhe entnommen werden (vgl. GB 5). Die geltend gemachten laufenden Steuern in der Höhe von CHF 1'535.35 können damit nicht berücksichtigt werden.