Der Beschwerdegegner lebt und arbeitet in I.________ (vgl. GB 2 und GB 3). Er macht Arbeitswegkosten von CHF 73.00 geltend, ohne jedoch genauer zu spezifizieren, wie er den Arbeitsweg bewältigt bzw. in welchem Zusammenhang die Kosten stehen. Der Arbeitsweg beträgt rund 1.6 km. Er ist folglich problemlos zu Fuss oder mit dem Fahrrad zu bewältigen (vgl. auch GB 5 Berufsauslagen). Ein allfälliges Abonnement für den öffentlichen Verkehr weist der Beschwerdegegner ohnehin nicht vor, weshalb ihm für den Arbeitsweg keine Kosten zu berücksichtigen sind.