10. 10.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (ZK 23 362). 10.2 Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von den Gerichtskosten und, sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, die Bestellung eines Rechtsbeistandes (Art. 118 Abs. 1 Bst. b und c ZPO).