9. Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Ziff. 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juli 2023 wird aufgehoben. Die Streitverkündungsklage vom 3. Mai 2021 ist nicht zuzulassen. Demzufolge kann auch die bereits erfolgte Fristansetzung an den Beschwerdegegner zur Begründung der mit der Streitverkündungsklage gestellten Rechtsbegehren aufgehoben werden (auch Ziff. 2 der Verfügung vom 14. Juli 2023). IV.