Weiter käme etwa eine Nebenintervention gemäss Art. 74 f. ZPO in Betracht, wenn der eine als formungültig angefochtene Verfügung beurkundende Notar, der bei Klagegutheissung Haftungsansprüche des beklagten Begünstigten befürchtet, die beklagte Partei im Verfahren unterstützen möchte. Umgekehrt könnte in dieser Konstellation auch die beklagte Partei ihrerseits die Urkundsperson mittels Streitverkündung (Art. 78 ff. ZPO) zur Unterstützung auffordern, allenfalls sogleich verbunden mit der Geltendmachung von Ansprüchen, die sie im Fall des Unterliegens gegenüber der streitberufenen Person zu haben glaubt (Streitverkündungsklage, Art. 81 f. ZPO; SEILER/SUTTER-SOMM/AMMANN, in: Berner