Der Anspruch dem Beschwerdeführer gegenüber ist, wie erwähnt, nicht vom Bestand bzw. Nichtbestand seines Anspruchs gegen die Beklagte abhängig. In erbrechtlichen Belangen kann beispielsweise dem Willensvollstrecker eine Streitverkündung gelegen sein, um sich im Falle seines Unterliegens im Prozess mit dem Dritten gegen die Verantwortlichkeitsansprüche der Erben zu wehren (PICHLER, Die Stellung des Willensvollstreckers in nichterbrechtlichen Zivilprozessen, ZStP 2011/65, S. 69). Weiter käme etwa eine Nebenintervention gemäss Art.