Vorliegend verklagte der Beschwerdegegner eine mit der Hauptbeklagten solidarisch haftende Person. Dies wird mit der Streitverkündungsklage jedoch nicht ermöglicht. Haupt- und Streitverkündungsbeklagte stellen zwar allenfalls solidarisch haftende Schuldner dar – ein Regress-, Gewährleistungs- oder Schadloshaltungsanspruch zum Beschwerdegegner als Streitverkündungskläger, wie ihn die Streitverkündungsklage voraussetzt, liegt demgegenüber gerade nicht vor. Der Anspruch dem Beschwerdeführer gegenüber ist, wie erwähnt, nicht vom Bestand bzw. Nichtbestand seines Anspruchs gegen die Beklagte abhängig.