O., N. 149, 163). Wenn vorliegend die Hauptklage gegen die Beklagte abgewiesen würde, entstünde nicht deswegen ein Anspruch des Beschwerdegegners gegenüber dem Beschwerdeführer – ein solcher hätte vielmehr bereits bei Anhängigmachung des Hauptprozesses bestanden, womit retrospektiv betrachtet mit der Klage die falsche Partei ins Recht gefasst worden wäre. Die Entstehung des Folgeanspruchs ist nicht durch das Unterliegen im Hauptprozess bedingt, sondern stellt einen eigenständigen Anspruch gegen den Dritten dar. Alternative Schuldnerschaft, namentlich die alternative Schadensverursachung, können nicht Gegenstand der Streitverkündungsklage sein (vielmehr subjektive Klagehäufung;