Mit der Streitverkündungsklage können Versäumnisse des Hauptklägers allerdings nicht korrigiert werden. A kann deshalb im Prozess gegen B nicht in der Replik Streitverkündungsklage gegen C erheben mit dem Argument, im Falle seines Unterliegens gegen B hafte C (Entscheid des Kantonsgericht St. Gallen vom 14. März 2016, GVP 2016 Nr. 42 E. 3b; HUBER-LEHMANN, a.a.O., N. 149, 163).