Ansprüche gegenüber dem Beschwerdeführer werden sodann nur für den Fall der Nichteinbringlichkeit des Pflichtteils des Beschwerdegegners (in der Höhe von ¾) geltend gemacht. Seine Ausführungen betreffen jedoch mehrheitlich die Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit der notariellen Urkunden (zufolge Urteilsunfähigkeit der Erblasserin oder Zeugenbeeinflussung), was zur Alleinerbenstellung des Beschwerdegegners – und nicht nur zum Anspruch auf den Pflichtteil – führen würde. Die Ausführungen des Beschwerdegegners sind deshalb nicht ganz nachvollziehbar und gehen am vorliegenden Streitgegenstand vorbei.