Eine Abhängigkeit zwischen Haupt- und Streitverkündungsklage, ein eigentliches Regressrecht, wird demgegenüber nicht erwähnt. Für die Zulässigkeit der Streitverkündungsklage reicht es nicht, wenn die Ansprüche lediglich auf demselben Rechtsverhältnis oder auf demselben Sachverhalt beruhen. Zusätzlich braucht es ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Haupt- und Folgeanspruch. Die Streitverkündungsklage setzt daher eine qualifizierte Konnexität voraus. Der Geltungsbereich der Streitverkündungsklage ist auf die Durchsetzung von Schadloshaltungsansprüchen beschränkt (HUBER- LEHMANN, a.a.O., N. 164 f.; vgl. auch BBl 2020 2697/2735 ff.)