8. 8.1 Die Vorinstanz begründet die Zulassung der Streitverkündungsklage nach dem Ausgeführten im Wesentlichen mit dem möglichen Regressrecht des Beschwerdegegners (Klägers) gegenüber dem Beschwerdeführer (Streitverkündungsbeklagten) sowie dem Umstand, dass eine mögliche Solidarhaftung des Beschwerdeführers im Zentrum des Interesses des Beschwerdegegners stehen könnte (vgl. Ziff. 7.1 hiervor). Damit begründet die Vorinstanz zwar einen möglichen Anspruch des Beschwerdegegners gegenüber dem Beschwerdeführer. Eine Abhängigkeit zwischen Haupt- und Streitverkündungsklage, ein eigentliches Regressrecht, wird demgegenüber nicht erwähnt.