10 Beim Steuerinventar sei der Beschwerdeführer auf den Vermögensabfluss (Liegenschaften als gemischte Schenkung und Kapitalauszahlungen der 2. und 3. Säule) kurz vor Todestag nicht eingegangen. Zudem ergebe sich aus dem Steuerinventar der Kauf der Zeugen, für welche der Beschwerdeführer postmortale Zahlungen als Vorempfänge/Schenkungen beurkundet habe, was einen weiteren Sachzusammenhang zur Hauptklage darstelle. Der Beschwerdeführer habe einen falschen Kontostand und die offenen Schulden nicht korrekt angegeben.