Der Beschwerdeführer sei sich bewusst gewesen, eine gemischte Schenkung zu beurkunden, die den Pflichtteil des Beschwerdegegners verletzen würde und diese zwingend im Steuerinventar aufzunehmen sei. Er habe mit der Beklagten ein derart enges berufliches Verhältnis gehabt und sie unterstützt, dem Beschwerdegegner zu schaden (pag. 290, 292, 445, 451). Mit ihrem Verhalten hätten die Beklagte und der Beschwerdeführer die erbrechtlichen Ansprüche des Beschwerdegegners verletzt. Aus der Gesamtheit der Handlungen ergebe sich deren solidarische Haftbarkeit (pag. 296, 306 f.).