Es liege jedoch ein schuldhaftes, haftpflichtrechtlich relevantes Gesamtverhalten des Beschwerdeführers vor. Der Beschwerdeführer hätte die Beklagte anlässlich der Beurkundung des Liegenschaftskaufs auf die mögliche Pflichtteilsverletzung des Beschwerdegegners aufmerksam machen bzw. die Beurkundung verweigern müssen (pag. 283 ff., 306 f., 435 ff.). Der Beschwerdeführer sei sich bewusst gewesen, eine gemischte Schenkung zu beurkunden, die den Pflichtteil des Beschwerdegegners verletzen würde und diese zwingend im Steuerinventar aufzunehmen sei.