Beim Kaufvertrag vom 21. August 2019 habe zudem keine gültige Vollmacht der Beklagten vorgelegen und die Zahlungen der Bank seien unschlüssig. Es sei zu prüfen, ob sich ein Teil des Verkaufserlöses noch beim Beschwerdeführer befinde. Der Beschwerdeführer wolle zur Beurteilung des Sachzusammenhangs jedes Ereignis für sich allein betrachten. Es liege jedoch ein schuldhaftes, haftpflichtrechtlich relevantes Gesamtverhalten des Beschwerdeführers vor.