Konkret habe der Beschwerdeführer der Beklagten in unzulässiger Weise geholfen, den Beschwerdegegner um sein Erbe zu prellen, indem er der urteilsunfähigen Erblasserin ein Testament beurkundet habe. Falls sie noch urteilsfähig gewesen sei, hätte sie keine Kraft mehr gehabt, sich gegen die kriminellen Machenschaften der Beklagten zu wehren. Auch beim Kaufvertrag vom 27. September 2019 (und vom 21. August 2019) sei die Erblasserin nicht urteilsfähig gewesen. Beim Kaufvertrag vom 21. August 2019 habe zudem keine gültige Vollmacht der Beklagten vorgelegen und die Zahlungen der Bank seien unschlüssig.