Zudem habe der Beschwerdeführer im Steuerinventar bewusst die Kapitalbezüge der 2. und 3. Säule verheimlicht und damit dem Beschwerdegegner verunmöglicht, seine Rechte gegenüber der Beklagten wahrzunehmen. Zudem habe er im Steuerinventar fälschlicherweise Vorempfänge/Schenkungen an gekaufte Zeugen beurkundet, die eigentlich erst nach dem Todestag (an der Beerdigung der Erblasserin) erfolgt seien (pag. 296 f., 299 f., 305 f., 439, 449 ff.). Konkret habe der Beschwerdeführer der Beklagten in unzulässiger Weise geholfen, den Beschwerdegegner um sein Erbe zu prellen, indem er der urteilsunfähigen Erblasserin ein Testament beurkundet habe.