Die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers ergebe sich aus den von ihm erstellen Urkunden. Der sachliche Zusammenhang zur Streitverkündungsklage ergebe sich aus dem Verkauf der Liegenschaften (gemischte Schenkung vom 27. September 2019, Kaufvertrag vom 21. August 2019), die der Beschwerdeführer nicht vorschriftsgemäss im Steuerinventar vom 15. Mai 2020 aufgenommen habe, obwohl er die Pflicht gehabt habe, die Erblasserin und damit auch den Beschwerdegegner vor der Beklagten zu schützen.