298 f., 300 ff.] ist nicht weiter einzugehen) – die Streitverkündungsklage sei zulässig. Er habe eine Nich- tigkeits- (bei fehlender Urteilsfähigkeit der Erblasserin), eventualiter Ungültigkeits- (im Falle eines Ausstandsgrunds aufgrund gekaufter Zeugen), subeventualiter eine Herabsetzungsklage (im Falle der Verletzung der Pflichtteile des Beschwerdegegners) gegen die Beklagte eingereicht. Die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers ergebe sich aus den von ihm erstellen Urkunden.