Insgesamt würden mit der Streitverkündungsklage zwar Ansprüche eingeklagt, die mit den Hauptansprüchen insofern konnex seien, als sie auf demselben Sachverhaltskomplex beruhen würden. Die Entstehung von Folgeansprüchen gegen den Beschwerdeführer sei jedoch nicht durch das Unterliegen im Hauptprozess bedingt, soweit überhaupt eine Verantwortlichkeit gegeben sei. Daher sei die Streitverkündungsklage unzulässig (pag. 273 f., 403 ff.).