Dann komme nur noch die Herabsetzungsklage zum Zug. Ein Notar unterstehe jedoch nicht der (Garanten-)Pflicht, keine gemischten Schenkungen vorzunehmen. Ein Sachzusammenhang zur Nichtigkeits-, Ungültigkeitsoder Herabsetzungsklage sei demnach nicht gegeben. Ein potentielles Regressinteresse sei nicht erkennbar (pag. 271 ff., pag. 389 ff.). Insgesamt würden mit der Streitverkündungsklage zwar Ansprüche eingeklagt, die mit den Hauptansprüchen insofern konnex seien, als sie auf demselben Sachverhaltskomplex beruhen würden.