fend H.________-Gbbl. Nr. ________ liege kein Rechtsbegehren vor). Sollte der eingeklagte Anfechtungsanspruch gutgeheissen werden, würde der gegenüber dem Beschwerdeführer im Rahmen der Streitverkündung eingeklagte Anspruch auf Leistung von CHF 180'000.00 gegenstandslos. Es bestehe eine Verfügungssperre auf den Grundstücken, weshalb diese an den Beschwerdegegner übertragen werden könnten. Wenn die Grundstücke in natura übertragen würden, erübrige sich eine Zahlung. Sei die Urteilsfähigkeit der Erblasserin vorhanden gewesen, hafte der Beschwerdeführer nicht. Dann komme nur noch die Herabsetzungsklage zum Zug.