Der Beschwerdegegner mache gegenüber dem Beschwerdeführer jedoch keine Ansprüche geltend, die mit dem Testament der Erblasserin zusammenhängen würden. Aus der Beurkundung (bzw. geltend gemachten Nichtigkeit/Ungültigkeit) des Testaments würden gegenüber dem Beschwerdeführer keine finanziellen Ansprüche geltend gemacht. Die Streitverkündungsklage richte sich nur gegen den Kaufvertrag sowie die Auszahlung der Vorsorgeguthaben der 2. Säule. Die Rechtsbegehren würden nur zum Zuge kommen, wenn der Beschwerdegegner rechtsgültig auf den Pflichtteil gesetzt werde.