Selbst bei falscher Errichtung des Steuerinventars (per Todestag) hätte dies jedoch nichts am per Todestag bereits erfolgten Mittelabfluss der 2. Säule und dem Verkauf der Grundstücke geändert. Ein Notar dürfe zudem keine gemischte Schenkung feststellen. Schenkungen/Vorempfänge habe er im Übrigen gestützt auf die Aussagen der Beklagten im Inventar aufgenommen (pag. 266 f., 269 ff., 393 ff., 401 ff.). Beim Testament sei die Wahrheitspflicht zwar anders. Der Beschwerdegegner mache gegenüber dem Beschwerdeführer jedoch keine Ansprüche geltend, die mit dem Testament der Erblasserin zusammenhängen würden.