8 Beschwerdeführer habe jedoch nichts verheimlicht, noch bewusst etwas ausgelassen oder vorsätzlich falsch beurkundet. Der Beschwerdegegner mache geltend, aus dem unvollständigen und unsorgfältig errichteten Steuerinventar sei ihm ein beträchtlicher Schaden entstanden (fehlender Hinweis auf Kapitalauszahlung der 2. Säule und gemischte Schenkung der Grundstücke [Kaufvertrag vom 27. September 2019]). Selbst bei falscher Errichtung des Steuerinventars (per Todestag) hätte dies jedoch nichts am per Todestag bereits erfolgten Mittelabfluss der 2. Säule und dem Verkauf der Grundstücke geändert.