Der Beschwerdeführer bringt oberinstanzlich im Wesentlichen vor, die gegen ihn vorgebrachten Ansprüche würden nicht vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängen, weshalb die Streitverkündungsklage unzulässig sei. Im Rahmen der Errichtung des Steuerinventars (einer Feststellungsurkunde) habe ein Notar die Handlungsfähigkeit einer Erblasserin nicht zu prüfen. Zwar könne sich beim Steuerinventar im Grundsatz die Frage nach der Verletzung der Wahrheitspflicht stellen. Der