Sollte sich im Hauptprozess eine Haftpflicht der Beklagten gegenüber dem Beschwerdegegner respektive eine Korrektur der vom Beschwerdeführer beurkundeten Tatsachen herausstellen, werde die Solidarhaftung des Beschwerdeführers unweigerlich im Zentrum des Interesses des Beschwerdegegners stehen (pag. 251). 7.2 Der Beschwerdeführer bringt oberinstanzlich im Wesentlichen vor, die gegen ihn vorgebrachten Ansprüche würden nicht vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängen, weshalb die Streitverkündungsklage unzulässig sei.