SR 220) in Frage. Ein Sachzusammenhang zwischen der Haupt- und Streitverkündungsklage sei im Bereich der vermögensrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nicht von der Hand zu weisen – ein allfälliges Regressrecht des Beschwerdegegners gegenüber dem Beschwerdeführer lasse sich nicht ausschliessen. Sollte sich im Hauptprozess eine Haftpflicht der Beklagten gegenüber dem Beschwerdegegner respektive eine Korrektur der vom Beschwerdeführer beurkundeten Tatsachen herausstellen, werde die Solidarhaftung des Beschwerdeführers unweigerlich im Zentrum des Interesses des Beschwerdegegners stehen (pag.