Nach Auffassung des Beschwerdegegners stünden (durch nicht ausreichendes Nachkommen der Prüfungspflicht im Rahmen der Beurkundungsgeschäfte zum Steuerinventar und der Handlungsfähigkeit für die Testamentserrichtung) die Wahrheitspflicht sowie die Interessenwahrung und die damit einhergehende vermögensrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nach dem Notariatsgesetz des Kantons Bern (NG; BSG 169.11) und allenfalls Verantwortlichkeiten nach dem allgemeinen Haftpflichtrecht des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR; SR 220) in Frage.