Im Interesse des Beschwerdegegners liege die Prüfung einer allfälligen Pflichtverletzung des Beschwerdeführers, aus welcher er gegenüber dem Beschwerdegegner ersatzpflichtig würde. Nach Auffassung des Beschwerdegegners stünden (durch nicht ausreichendes Nachkommen der Prüfungspflicht im Rahmen der Beurkundungsgeschäfte zum Steuerinventar und der Handlungsfähigkeit für die Testamentserrichtung) die Wahrheitspflicht sowie die Interessenwahrung und die damit einhergehende vermögensrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nach dem Notariatsgesetz des Kantons Bern (NG;