Aufgrund dieser Verfehlungen sei der Beschwerdeführer zusammen mit der Beklagten in die solidarische Haftpflicht zu nehmen. Zur Beurteilung des vom Beschwerdeführer mitverursachten Schadens sei nicht nur die einzelne Handlung, sondern sein Zusammenwirken mit der Beklagten zu betrachten (pag. 247 ff.). Die Vorinstanz hielt fest, die Streitverkündungsklage habe einen Anspruch zum Gegenstand, der von der Begründetheit des im Hauptprozess beurteilten Anspruchs abhängig sei. Der Beschwerdegegner habe mit seinen Ausführungen ein potenzielles Regressrecht gegenüber dem Beschwerdeführer aufgezeigt.