So liegt beispielsweise kein sachlicher Zusammenhang vor bei einer alternativen Schadensverursachung, wo offen ist, ob der Beklagte oder ein Dritter den Schaden verursacht hat; alsdann hat der Beklagte bei Unterliegen (weil damit seine Urheberschaft am Schaden bewiesen und die des Streitberufenen ausgeschlossen ist) eben gerade keinen Anspruch gegen den Streitberu- 7 fenen (GĂ–KSU, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2016, N. 9 zu Art. 81 ZPO).