139 III 67 E. 2.4.3). Dafür wird vorausgesetzt, dass der Streitverkündungskläger bei Unterliegen im Hauptprozess gegen den Streitverkündungsbeklagten vorzugehen beabsichtigt (HUBER-LEHMANN, a.a.O., N. 160 f.; DROESE, a.a.O., S. 312). Dabei handelt es sich namentlich um Regress-, Gewährleistungs- und Schadloshaltungsansprüche, aber etwa auch um vertragliche oder gesetzliche Rückgriffsrechte.