(BGE 139 III 67 E. 2.1). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ist die Streitverkündungsklage ohne weiteres zuzulassen (BGE 139 III 76 E. 2.3). 6.4 Aus Art. 81 Abs. 1 ZPO ergibt sich die Voraussetzung, dass der mit der Streitverkündungsklage geltend gemachte Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Hauptklageanspruch stehen muss. Mit der Streitverkündungsklage können somit nur Ansprüche geltend gemacht werden, die vom Bestand des Hauptklageanspruchs abhängen (BGE 147 III 166 E. 3.1; 146 III 290 E. 4.3.1; 142 III 102 E. 3.1; 139 III 67 E. 2.4.3).