6.4 hiernach). Allein zum Zwecke der Zulassungsprüfung ist nicht erforderlich, eine einlässliche Klageschrift einzureichen, denn eine Prüfung, ob der Anspruch im Falle des Unterliegens des Streitverkündungsklägers gegenüber dem Hauptkläger materiell begründet ist, findet im Zulassungsverfahren nicht statt (BGE 146 III 290 E. 4.3.1; 139 III 67 E. 2.4.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_467/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.1). 6.3 Mit der Erhebung einer Streitverkündungsklage können Ansprüche verschiedener Beteiligter in einem einzigen Prozess – statt in sukzessiven Einzelverfahren – be-