Das Gericht prüft in diesem Verfahren (nebst den verfahrensmässigen Voraussetzungen, vgl. BGE 139 III 67 E. 2.4.1 f.) nur, ob der behauptete Anspruch der streitverkündenden gegen die streitberufene Partei mit dem Hauptklageanspruch sachlich zusammenhängt. In der Begründung des Zulassungsgesuchs (Art. 82 Abs. 1 Satz 2 ZPO) ist lediglich darzutun, ob der behauptete Anspruch des Streitverkündungsklägers vom Bestand des Hauptklageanspruchs abhängig und folglich ein potentielles Regressinteresse gegeben ist (vgl. Ziff. 6.4 hiernach).